Neue Flugverkehrsregeln für Drohnen definieren Kontrollzonen rund um Flughäfen

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat auf neue Regeln für den Flugverkehr und besonders Drohnen aufmerksam gemacht, welche ab 1.6.2015 gelten. In einer Zone von rund 1.5 km rund um die 16 internationalen deutschen Flughäfen ist dann die Nutzung von Flugmodellen oder Drohnen gänzlich untersagt, weiter gefasst ist die sogenannte Kontrollzone, die je nach Flughafen und Orientierung der Landebahnen definiert ist und bis zu 15x35 km groß sein kann.


Außerhalb benötigt jedes unbemannte Fluggerät, dass in die umliegende Kontrollzone einfliegt eine Freigabe der Flugsicherung - diese gilt jedoch für kleine Flugmodelle mit bis zu 5 kg Gesamtgewicht und einer Höhe von maximal 30m sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit maximal 25 kg und 50m Höhe, als erteilt. Der Unterschied zwischen Flugmodellen und unbemannte Luftfahrzeugen liegt rein in der Art der Nutzung: erstere sind zum Zweck der Freizeitgestaltung genutzt, letztere gewerblich.



Weitere Grundregeln: der Flugbetrieb darf nur in direkter Sichtweite (ohne Fernglas oder etwa On-Board Kameras) des Steuerers erfolgen. Der Luftraum ist ständig zu beobachten und bemanntem Flugverkehr ist auszuweichen. Verboten ist es, Menschenmengen, militärische Objekte, Krankenhäuser oder Kraftwerke zu überfliegen. Bei Verlust der Kontrolle über eine Drohne ist dies unverzüglich der Flugsicherung zu melden. Hier findet sich ein ausführlicheres Infoblatt der DFS.




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